06.02.2018

Superhelden und Prinzessinnen - Wie viel Karneval am Arbeitsplatz ist erlaubt?

Karneval, Fasching, Fastnacht: Die fünfte Jahreszeit steuert in Deutschland ihrem Höhepunkt entgegen. Für die einen ist es Ausnahmezustand, für die anderen ein ganz normaler Arbeitstag. Aber wahre Faschingsfans können gar nicht anders: Von Weiberfastnacht bis zum Aschermittwoch wird gefeiert. Doch wie viel Karneval am Arbeitsplatz ist erlaubt und was müssen Arbeitnehmer beachten?

1. Haben Arbeitnehmer am Rosenmontag frei?

Generell gilt auch während der Faschingszeit das ganz normale Arbeitsrecht. Eingefleischte Karnevalisten müssen also bei Ihrem Vorgesetzten Urlaub beantragen und darauf achten, sich die freien Tage vorab genehmigen zu lassen, denn Rosenmontag, Weiberfastnacht und Aschermittwoch sind keine gesetzlichen Feiertage. Andere Regelungen gelten nur dann, wenn für diese Zeit Sonderregeln im Tarifvertrag, in den Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag festgelegt wurden. Für Leiharbeitnehmer gilt: Das letzte Wort hat hier immer der Personaldienstleister, nicht das Kundenunternehmen.

2. Ist der Verzehr von Alkohol am Arbeitsplatz erlaubt?

Gibt es im Betrieb Arbeitsanordnungen, welche Alkohol am Arbeitsplatz verbieten, müssen sich die Arbeitnehmer auch an den Karnevalstagen hieran halten. Solange dies nicht der Fall ist und ein Glas Alkohol am Arbeitsplatz jedoch nicht die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, dürfte nichts dagegen einzuwenden sein.

3. Darf man sich am Arbeitsplatz verkleiden?

Konnte der Urlaub nicht genehmigt werden oder hat der Arbeitnehmer vor nach der Arbeit noch närrisch zu werden, kann es nahe liegen, dass dieser verkleidet zur Arbeit zu erscheinen möchte. Aber Vorsicht, denn insbesondere bei Tätigkeiten mit Kundenkontakt oder mit besonderen Arbeitsschutzvorschriften, kann der Arbeitgeber verlangen, dass Sie sich branchenüblich kleiden.

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